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Gefährdungsbeurteilung in unkompliziert

Die Vorlage mit fertigem Muster für den Büroarbeitsplatz, Schritt für Schritt erklärt, für Büro- und Verwaltungsbetriebe.

Inhalt

Rechtsgrundlage

Die Gefährdungsbeurteilung steht in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, ihre Dokumentation in § 6. Hier stehen beide Paragrafen im Wortlaut, darunter was sie für Ihren Betrieb bedeuten.

§ 5 ArbSchG: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.

die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2.

physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3.

die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4.

die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5.

unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,

6.

psychische Belastungen bei der Arbeit.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Absatz 1 enthält die Pflicht: Der Arbeitgeber beurteilt die Gefährdung und ermittelt daraus, welche Maßnahmen erforderlich sind. Die Beurteilung ist also kein Selbstzweck, sondern Grundlage aller Maßnahmen.

Absatz 2 erlaubt eine Vereinfachung: Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Zwanzig gleiche Büroarbeitsplätze brauchen keine zwanzig Beurteilungen.

Absatz 3 nennt die Quellen von Gefährdungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend, das zeigt das Wort „insbesondere“. Nummer 6, die psychischen Belastungen, steht seit 2013 ausdrücklich im Gesetz.

§ 6 ArbSchG: Dokumentation

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Absatz 1 verlangt Unterlagen, aus denen drei Dinge ersichtlich sind: das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Wer nur die Gefährdungen auflistet, erfüllt die Pflicht nicht.

Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht mehr. Die frühere Befreiung für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist 2013 entfallen.

Absatz 2 ist eine eigene Pflicht: Unfälle mit Todesfolge oder mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit sind zu erfassen.

Häufiger Irrtum

Die Beurteilung ohne das Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung ist unvollständig. § 6 verlangt ausdrücklich auch, dass ersichtlich ist, was die Überprüfung der Maßnahmen ergeben hat.

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